Satzung SAFE – Schutzverein für Finanzen e.V.
Präambel:
Gegenstand des Vereins ist die Aufklärung der Privathaushalte rund um das Thema Finanzen, insbesondere bezüglich der Ausgaben für Konsumgüter, Versicherungen, Sparprodukte und Darlehen. Die Aufklärung erfolgt durch direkte Ansprache und Öffentlichkeitsarbeit. Der Verein gewährt Hilfestellung, Beratung und Beistand in den genannten Bereichen und ist dabei grundsätzlich objektiv, neutral und frei. Dienstleistungsunternehmen, die im Finanzsektor tätig sind, können vom Verein nach dessen Richtlinien überprüft und zertifiziert werden.
§ 1 Name und Sitz:
1.1 Der Verein trägt den Namen: „SAFE – Schutzverein für Finanzen.“
1.2 Er wurde ins Vereinsregister eingetragen werden und trägt den Zusatz „e.V.“.
1.3 Der Sitz des Vereins ist Augsburg.
1.4 Der Gerichtsstand ist Augsburg.
§ 2 Geschäftsjahr:
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck, Aufgaben und Grundsätze:
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff.) in der jeweils gültigen Fassung.
Zweck des Vereins ist – soweit gesetzlich zulässig – insbesondere die allgemeine Verbraucheraufklärung und Beratung in finanziellen Angelegenheiten, sowie die Wahrnehmung und Förderung der Interessen der Bürger, insbesondere der Mitglieder.
3.1 Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
3.1.1 Information und Beratung der Verbraucherinnen und Verbraucher über das marktwirtschaftliche Geschehen und Marktverhalten.
3.1.2 Information zu verbraucherrechtlichen Fragen sowie Produkten und Dienstleistungen.
3.2 Der Schutzverein hat es sich insbesondere zur Aufgabe gemacht,
3.2.1 durch seine Arbeit zu mehr Markttransparenz rund um das Thema Finanzen beizutragen.
3.2.2 allen Verbrauchern zu mehr Wissen über die Zusammenhänge im Bereich der Finanzen durch Informationen zu verhelfen.
3.2.3 allen Verbrauchern Einsparmöglichkeiten in Bezug auf ihre Finanzen aufzuzeigen.
3.2.4 allen Verbrauchern eine kostenlose Beratung in ihren Finanzangelegenheiten zu bieten, bei Bedarf auch durch Fachspezialisten im jeweiligen Sachgebiet.
3.2.5 in Finanzangelegenheiten von grundlegender Bedeutung Rechts- und Prozesshilfe durch Anwälte zu bieten. Dies bedarf der Genehmigung des Vorstands.
3.3 Der Schutzverein kann nach eingehender Prüfung einzelne Unternehmen zertifizieren, welche den Richtlinien des Verbraucherschutzes für Finanzen entsprechen oder sich dessen unterwerfen.
3.4 Erfassung der finanztechnischen Eckdaten zur Kostensenkung und Verbesserung der genannten Bereiche.
3.5 Öffentlichkeitsarbeit durch Internet und Herausgabe von schriftlichen Informationen, sowie Projekten.
§ 4 Selbstlosigkeit:
4.1 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.2 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4.3 Der Verbraucherschutz für Finanzen ist frei und unabhängig. Es dürfen weder politische noch religiöse Interessen vertreten werden.
§ 5 Mitgliedschaft:
5.1 Die Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in den Verein. Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, welche die Ziele von SAFE unterstützt.
5.2 Eine Beitrittserklärung (Aufnahmeantrag) zur jeweilig gewünschten Mitgliedschaft bitten wir schriftlich vorzulegen. Hierzu stehen Ihnen auch u.a. unsere Onlineformulare zur Verfügung.
5.3 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit einer schriftlichen Einverständniserklärung durch den Vorstand gültig.
5.4 Eine Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar und bedarf keiner Begründung.
5.5 Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 6 Austritt der Mitglieder:
6.1 Jedes Mitglied ist zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
6.2 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
6.3 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
§ 7 Ausschluss von Mitgliedern:
7.1 Die Mitgliedschaft endet auch durch Ausschluss.
7.2 Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten oder die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten.
7.3 Wenn trotz Mahnung das Vereinsmitglied mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann er durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
7.4 Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Im Falle der vorgenannten Ziffer 7.2. Beitragsrückstand entfällt ein Vetorecht.
§ 8 Mitgliedsbeitrag:
8.1 Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
8.2 Zur Festlegung der Höhe und Fälligkeit der Beiträge ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 9 Organe:
Die Organe des Vereins sind:
9.1 die Mitgliederversammlung
9.2 der Vorstand
9.3 der Beirat
§ 10 Mitgliederversammlung:
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstands, Wahl der Kassenprüfer, des Schriftführers, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, sowie weiteren Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
10.1 Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
10.1.1 wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
10.1.2 bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes.
10.1.3 mindestens jedoch einmal jährlich, möglichst in den 3 ersten Monaten des Kalenderjahres.
10.2 In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand eine Versammlung nach § 10.1.3 einzuberufen. In dieser Mitgliederversammlung hat er einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung zur Genehmigung vorzulegen. Die Mitgliederversammlung hat über die Entlastung des Vorstandes einen Beschluss zu fassen.
§ 11 Form der Einberufung der Mitgliederversammlung:
11.1 Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich. unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
11.2 Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
§ 12 Beschlussfassung:
Ohne Antrag wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von 2/3 der anwesenden Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.
§ 13 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse:
13.1 Über die, in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
13.2 Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende in der Versammlung tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
13.3 Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 14 Satzungsänderung:
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen stimmberechtigten und gültigen Stimmen. Diese Regelung gilt auch für die Änderung des Vereinszwecks.
§ 15 Vorstand:
15.1 Der Vorstand (§ 26 BGB) des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
15.2 Der Vorsitzende und der 2. Vorsitzende bilden den Vorstand i.S. des § 26 BGB. Sie stellen den geschäftsführenden Vorstand dar.
15.3 Der Verein kann nur von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten werden, wobei immer der 1. oder 2. Vorsitzende dabei sein muss.
15.4 Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf 4 Jahre bestellt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
15.5 Das Amt eines Mitgliedes des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Eine Neubesetzung ist nur in einer Mitgliederversammlung möglich.
15.6 Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Vorstand erweitert werden.
15.7 Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
15.8 Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 16 Aufgaben des Vorstandes:
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
16.1 Der Vorstand ist für alle Aufgaben des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
16.2 Der Vorstand ist insbesondere zuständig für:
16.2.1 Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
16.2.2 Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
16.2.3 Aufstellung eines Haushaltsplanes, einer Jahresrechnung und eines Jahresberichtes
16.2.4 Berufung der Mitglieder des Beirates
16.2.5 Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
16.2.6 Beschlüsse über Einsprüche.
16.3 dem Vorstand obliegen die laufenden Geschäfte des Vereins. Dazu gehören alle wiederkehrenden Maßnahmen, die zur Durchführung der Aufgaben des Vereins, zur Aufrechterhaltung des Betriebes, zur Überwachung und Instandsetzung der Anlagen notwendig sind, insbesondere auch die Vorbereitung und Durchführung des Haushaltsplanes. Der Vorstand ist für alle Personalangelegenheiten zuständig.
16.4 Der Vorstand stellt zur innerbetrieblichen Organisation und zum inneren Betriebsablauf eine allgemeine Geschäftsanweisung auf.
16.5 Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
§ 17 Beirat:
17.1 Der Vorstand kann einen Beirat berufen.
17.2 Die Amtszeit eines jeden Beiratsmitgliedes wird auf zwei Jahre festgelegt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende des Beirats wird ebenfalls vom Vorstand berufen.
17.3 Der Beirat berät den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Er kann sich hierfür eine Geschäftsordnung / anweisung zur Ansicht geben lassen.
§ 18 Geschäfts- und Kassenführung:
Die finanziellen Mittel des Vereins sind nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Haushaltsführung zu verwalten.
§ 19 Vereinszeitung:
Alle Mitglieder des Vereins erhalten jährlich ein Mitteilungsblatt, in dem sie auf Neuerungen und Änderungen rund um das Thema Finanzen hingewiesen werden.
§ 20 Inkrafttreten:
Die Satzung tritt mit dem Tage der Verabschiedung in Kraft.
§ 21 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung:
21.1 Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
21.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins einer gemeinnützige Einrichtung, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat zugute. Die Bestimmung der Einrichtung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
21.3 Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Die notarielle Beglaubigung erfolgte am 20. November 2012
Eintragung in Registergericht VR 201271