Unsere Vereinsstatuten

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Annahme des Aufnahmeantrags wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Bei einer Ablehnung erhält der Antragsteller ohne Angabe von Gründen ebenfalls eine schriftliche Mitteilung.

Mitglieder des Vereins sind:

a)     Erwachsene ab 18 Jahre

b)     die Ihre Mitgliedschaft schriftlich bestätigt bekommen haben

c)     die über eine Mitgliedsnummer verfügen

d)     oder ehrenamtliche für den Verein tätige Personen (keine Altersbegrenzung)

e)     oder ehrenamtliche Gründungsmitglieder

Pflichten eines Mitgliedes:

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge für die kostenpflichtigen Mitgliedschaften rechtzeitig zu entrichten, die Anordnungen des erweiterten Gesamtvorstands und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren sowie die weiteren Vereinsrichtlinien und -vorgaben insbesondere bei einer aktiven Mitgliedschaft einzuhalten.

Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten aber ohne Pflichten können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Gesamtvorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.

Ende der Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt muss schriftlich per Einschreiben dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Mitgliedschaft ist grundsätzlich nicht übertragbar.

Ausschluss eines Mitgliedes:

Der Ausschluss aus dem Verein und die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt:

  • wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird
  • bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder  der Verbandsrichtlinien
  • wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt werden

Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang die nächste Mitgliederversammlung anrufen. Ein Ausschließungsantrag kann von jedem Mitglied gestellt werden. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung.

Voraussetzungen einer Mitgliedschaft:

Für Mitgliedsbeiträge verschiedene Zahlungsvarianten anzubieten wäre zu arbeits- und damit zu kostenintensiv. Daher ist die Aufnahme in den Verein davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft bereit erklärt am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen teilzunehmen. Das Mitglied erklärt dies in der Eintrittserklärung in der Regel rechtsverbindlich. Laufende Änderungen der Bankverbindung bitten wir dem Verein mitzuteilen. Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen möchten zahlen einen höheren Mitgliedsbeitrag, erhöht um die dem Verein damit verbundenen Aufwendungen zum Einzug des Beitrages. Dieser Betrag wird vom Vorstand festgelegt. Der Vorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern ablehnen, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen möchten.

Mitgliedsbeiträge:

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit der Vorstand jeweils für das folgende Geschäftsjahr entscheidet. Diese Mitgliedsbeiträge sollen in der Regel aber konstant gehalten werden, damit auch finanziell nicht so gut gestellte Bürger (Sozialhilfe-Empfänger, Rentner, Arbeitslose) sich eine Mitgliedschaft leisten können. In besonderen Härtefällen vergeben wir auch eine kostenlose Mitgliedschaft.

Der SAFE-Schutzverein soll sich nicht allein aus Mitgliedsbeiträgen refinanzieren, bzw. seine Kosten decken, um die Mitgliedsbeiträge sozial verträglich zu halten.

Wir bitten im Interesse aller Mitglieder und des Vereines um pünktliche Entrichtung des Beitrages , bzw. um entsprechende Bankeinzugsvollmacht. Die Mitgliedsbeiträge bitten wir ein Jahr im Voraus zu entrichten. Die Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages ergibt sich aus dem Beginn der Mitgliedschaft – jeweils immer zum 1. Tag eines Monats und wird innerhalb von 14 Tagen zur Zahlung fällig. Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Beitragsentrichtung in Verzug. Für diesen Fall kann der Verein mit einer Nachfrist von weiteren 14 Tagen eine fristlose Kündigung aussprechen.

Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und/oder Stundung des rückständigen Beitrages besteht nicht. Bei erteilter Einzugsermächtigung gilt:

  • weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages/der Gebühren/der Umlage keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehende Kosten.

Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.

Der Vorstand kann Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen. Er kann auch für den Fall von nachweislich finanzieller Mittellosigkeit eine kostenlose Mitgliedschaft bewilligen.

Rechte der Mitglieder:

Mitgliedern ab dem 18. Lebensjahr stehen das Rede- und Anwesenheitsrecht in den Mitgliederversammlungen, sowie das Recht auf Teilhabe an den Serviceleistungen des Vereins zu. Die stimmberechtigten Mitglieder haben jederzeit das Recht, dem Gesamtvorstand und zur Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Gesamtvorstand sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.

Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und erhalten automatisch zu den stattfindenden Mitgliederversammlungen eine Einladung (in der Regel aus Kostengründen per E-Mail).

Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

Die weiteren Rechte auf Leistungen sind im Mitgliederantrag (Bronze, Silber, Gold) beschrieben.

Außerordentliche Kündigung eines Mitgliedes:

Zu einer sofortigen Kündigung/Ablehnung einer Mitgliedschaft führen:

  • Falschangaben beim Mitgliedsantrag
  • belastendes- bzw. den Verein- und oder rufschädigendes Verhalten und Missbrauch der Mitgliedschaft in jeglicher Form

Rundum-Familienmitgliedschaft:

Mitglieder die verheiratet sind, benötigen für ihre Kinder (unter 18 Jahre) oder für den Ehepartner keine gesonderte Mitgliedschaft. Es ist darauf zu achten, dass diese Familienangehörigen im Mitgliedsantrag mit angegeben werden. Nur dann können sie von unseren Serviceleistungen mitprofitieren.

Dies gilt nicht für Lebenspartner die in einem eheähnlichen Verhältnis zusammenwohnen.